AGB
Allgemeine Geschäfts-,Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Heidenreich-Solarstrom Klosterstr.17, 33428 Marienfeld
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch im Verbraucherbereich für die Lieferung und Errichtung schlüsselfertiger neuer Photovoltaik-Anlagen und Speichersystemen.
1.2 Die Firma Heidenreich- Solarstrom erbringt alle ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig nur AGB). Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden/dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Firma Heidenreich- Solarstrom übermittelt dem Besteller auf dessen vorherige Anfrage hin ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vertrages, an welches die Firma Heidenreich-Solarstrom14 Tage ab Versand des Angebotes gebunden ist. Der Vertrag kommt mit der ausdrücklichen Annahme des Angebotes durch den Besteller zustande, wenn das angenommene Angebot rechtzeitig binnen 14 Tagen an die
Firma Heidenreich-Solarstrom zurückgesandt wird (maßgebend ist der Eingang bei der Firma Heidenreich- Solarstrom) , sofern nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser im Vertrag genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis zahlbar Sofort nach Fertigstellung rein Netto Hierfür gilt die Fertigstellung durch die Firma Heidenreich-Solarstrom und nicht die Zählermontage durch den Energieversorger.
3.3 Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, bleibt dem Besteller unbenommen uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder nur in deutlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der auszuliefernden Waren oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.3 Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
5.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.
5.5 Sofern die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt oder sonstige von der Firma Heidenreich-Solarstrom nicht zu vertretender Umstände zurückzuführen ist (zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, politisch oder wirtschaftlich bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Verkehrsstörungen, Kriege, Katastrophen – von denen die
Aufrechterhaltung des veräußernden Betriebs abhängig ist), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.
5.6 Sofern der Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen im Sinne von 5.5 eintritt, verlängert sich für den Veräußerer die Lieferungszeit nur dann in angemessenem Ausmaß, wenn dem Veräußerer bereits vor Vertragsschluss ein konkretes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hatte.
5.7 Eine pauschale Verzugsentschädigung im Sinne von Ziffer 5.3 fällt nicht an, während der Dauer der angemessenen Lieferfristverlängerung im Sinne von § 5.5 in den dort genannten Fällen.
6. Gefahrübergang bei Versendung
6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise ohne Montagevereinbarung an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
6.2 Bei Versand ohne Montage werden Transportkosten zusätzlich berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Kauf- / Liefervertrag vor.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum vor Bezahlung noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.4 Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Besteller haftet uns für einen evtl. Ausfall der Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO, sofern der Dritte diese nicht selbst aufbringen kann. Insbesondere hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, genauso wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben sind.
8. Mängelrechte
8.1 Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
8.2 Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der
Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.3 Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels an den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehl geschlagen, oder hat die Firma Heidenreich-Solarstrom die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, oder
den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Schadenersatzansprüche können unbeschadet der nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels durch den Besteller erst dann geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehl geschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
8.5 Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschließ, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Überspannungsschäden bei unzureichender Sicherung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, nicht sachgemäßer Installation oder fehlerhafter Wartung oder infolge besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und von der Firma Heidenreich- Solarstrom auch nicht zu vertreten sind.
8.7 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehende Folgen keine Mängelansprüche.
8.8 Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummer der Module und auch die Typenschilder der anderen Warenkomponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht wurden. Sofern eine Zuwiderhandlung hiergegen vorliegt und dadurch die Einordnung der behaupteten mangelhaften Komponenten im Produktionsprozess nicht mehr nachvollzogen werden kann, behält sich die Firma Heidenreich-Solarstrom vor Ersatzleistungen abzulehnen.
9. Haftung und Haftungsbegrenzung
9.1 Die Firma Heidenreich-Solarstrom leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund (zum Beispiel aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus von uns selbst ausgebrachten Garantien ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht) haften wir in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
9.2 Der Firma Heidenreich- Solarstrom bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Insbesondere bei nicht sachgemäßer Drittinstallation, Wartung, Weiterlieferung.
9.3 Soweit die Haftung der Firma Heidenreich- Solarstrom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma Heidenreich-Solarstrom.
9.4 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.5 Soweit wir bezüglich Waren oder Teilen davon eine eigene Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer eigenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.6 Die Haftung der Firma Heidenreich- Solarstrom ist insbesondere ausgeschlossen, sofern Schäden zurückzuführen sind auf nicht sachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Wartung, fehlerhafte Installation, fehlende oder unzureichende Überspannungssicherungen, Transportschäden, eigenmächtige Veränderungen an den Geräten – die vom Besteller selbst oder Dritten verursacht wurden und nicht der Firma Heidenreich- Solarstrom zuzurechnen sind - eigenmächtige Reparaturversuche, Fremdkörpereinwirkung und höhere Gewalt (zum Beispiel Blitzschlag, Überspannung, Unwetter, Feuer, Kriege, Katastrophen, politische Unruhen, Vulkanausbrüche, Erdbeben etc.) welche allesamt nicht im Einflussbereich der Firma Heidenreich- Solarstrom liegen.
10. Herstellerangaben / Produktgarantie und Leistungszusagen der Hersteller:
10.1 Die Firma Heidenreich- Solarstrom ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten.
10.2 Soweit im Kauf-/Liefervertrag auf Angaben der Hersteller verwiesen wird (vor allem Produktgarantie/Haltbarkeitszusagen; Leistungsgarantie/Leistungszusagen), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Beschaffenheitszusage und keine eigenständige Garantieaussage der Firma Heidenreich-Solarstrom verbunden ist. Es handelt sich um die Wiedergabe eigenständiger Produktaussagen der Hersteller. Die vertraglichen Mängelrechte zur Firma Heidenreich- Solarstrom werden dadurch nicht berührt; eventuell bestehenden Rückgriffs Ansprüche ebenfalls nicht. Dies gilt auch für nachstehende Ziffern 10.3 bis 10.9.
10.3 Soweit der Hersteller eigenständige Produktgarantien/Haltbarkeitszusagen ausspricht, wird die Firma Heidenreich-Solarstrom ihrem jeweiligen Besteller auf schriftliche Anforderung hin im Schadensfall bestehende eigene Vertragsrechte gegen den Hersteller zur Durchsetzung abtreten. Eine Verpflichtung der Firma Heidenreich- Solarstrom zur eigenen Geltendmachung und Durchsetzung eventueller Produktgarantierechte gegen den Hersteller besteht für die Firma Heidenreich- Solarstrom in keinem Fall.
10.4 Für eigenständige Leistungszusagen/Leistungsgarantien der Solarmodul- und Wechselrichterhersteller wird klargestellt, dass damit keine Leistungszusage der Firma Heidenreich- Solarstrom verbunden ist. Leistungszusagen der Hersteller sind auch keine Ertragsgarantien, sondern treffen Aussagen über eine bestimmte Leistungsfähigkeit eines Modules gemäß den Herstellerangaben in den jeweiligen Datenblättern.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Leistungszusagen, Leistungsbeschreibungen und Datenblätter der jeweiligen Hersteller verwiesen, welche dem Vertrag beiliegen.
10.5 Die Leistungszusage des Herstellers erfolgt nur insoweit, als die vom Hersteller im Datenblatt definierte Mindestleistung des Moduls reduziert wird durch normale Alterserscheinungen von Glas, Zelle oder EVA-Folie (Degradation) und kann nur bezüglich des Alterungsprozesses solcher Materialien abgegeben werden, die vom Hersteller zur Verarbeitung ausgewählt wurden.
10.6 Ein Austausch oder zusätzliche Modullieferung infolge gesonderter Produktgarantien/Haltbarkeitszusagen oder Leistungsgarantien/Zusagen der Hersteller führen weder zu einer Erneuerung noch zu einer Verlängerung dieser Zusagen. Kosten, die in diesem Zusammenhang mit dem Ausbau eines Produktes, Transport von und zum Hersteller oder autorisierten Verkäufer sowie Wiedereinbau anfallen, sind nicht von den Produkt-/Haltbarkeitszusagen oder den entsprechenden Leistungszusagen / Leistungsgarantien der Hersteller umfasst.
10.7 Die Leistungszusage des Herstellers gilt grundsätzlich nur der Firma Heidenreich- Solarstrom als unmittelbarem Vertragspartner gegenüber. Die Firma Heidenreich- Solarstrom ist bereit, auf schriftliche Anforderung hin, ihre Rechte aus der Leistungszusage des Herstellers, an den Besteller abzutreten.
10.8 Seitens des Herstellers wird die Leistungszusage für Module oder sonstige Komponenten ausgeschlossen, wenn Leistungseinschränkungen vorliegen, die auf andere Ursache als natürliche Materialalterung zurückzuführen ist. Eine Inanspruchnahme der herstellerseitigen Leistungszusage ist nicht möglich, wenn aufgrund besonderer äußerer Umstände eine überdurchschnittliche Einwirkung auf die Materialen des Moduls stärkere Alterserscheinungen hervorrufen können, als dies unter normalen Gebrauchsumständen der Fall wäre. Insbesondere gilt dies für folgende Umstände:
• Betrieb unter ungeeigneten Umgebungsbedingungen oder ungeeigneten Methoden, abweichend von den Produktspezifikationen, Betriebsanleitungen oder Typenschildangaben,
• äußere, extreme Einflüsse wie Rauch, Salz, saurer Regen oder andere Verschmutzungen
• bei Benutzung auf mobilen Einheiten, wie Schiffen, Fahrzeugen etc.
• sonstiger unsachgemäßer Gebrauch, zum Beispiel für einen anderen als den vorgesehenen Zweck oder
Gebrauch in einer Weise, die nicht den technischen oder sicherheitstechnischen Vorschriften entspricht
• bei Einfluss von Naturgewalten, höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Umständen außerhalb der Einflussnahme des Herstellers, wie beispielsweise Erdbeben, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche, Überschwemmung, Blitzschlag. Schneeschäden etc.
10.9 Die Leistungszusagen des Herstellers enden auch dann, wenn keine Typen- oder Seriennummern des Modelles erkennbar sind, wenn diese geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht wurden.
11. Ertragsprognose
Alle im Zusammenhang mit den Verkaufs-/ Lieferunterlagen angestellten Prognosen sind Beispielsrechnungen. Sie dienen der Veranschaulichung und sind abgestellt auf Normalbedingungen, ohne störende Einflüsse Dritter und insbesondere ohne Einwirkungen von außen durch unvorhergesehene Ereignisse (z. Bsp. Klimaänderungen, Naturkatastrophen, Kriege, Netzzusammenbrüche), auch ohne Berücksichtigung
von Reparatur- oder Ausfallzeiten. Altersbedingte, stets unterschiedliche Verschleißerscheinungen können in Prognosen nicht dargestellt werden. Prognosen treffen daher keine verbindlichen Aussagen und beinhalten auch keine Garantien für die im Einzelfall tatsächlich zu erzielenden Stromerlöse oder Renditeerwartungen.
12. Sonstiges
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort der Firma Heidenreich Solarstrom ist Gütersloh, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist.
12.3 Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen des diesen AGB zugrundeliegenden Vertrages nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.